AGB

AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Planung, Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Waren- und Dienstleistungen der Hedemann Technik GmbH


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und Verbrauchern. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Unser Angebot ist unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt.

(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(3) Werden Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung geschlossen, so ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge werden wir in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(5) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen Unteraufträge an Dritte zu erteilen.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt vorbehaltlich früherer Fristsetzung spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt ein. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.

(7) Wir haften auch, sofern der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Im Übrigen ist die Haftung aus Lieferverzug ausgeschlossen, sofern sie nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


§ 5 Gefahrübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

(3) Im Übrigen gelten für die Rücknahme von Verpackungen gesonderte Vereinbarungen.

(4) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die Kosten trägt der Kunde.


§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

(2) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware anzuzeigen.

(3) Bei Mängeln sind wir zur Nacherfüllung berechtigt (Nachbesserung oder Ersatzlieferung).

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Rücktritt oder Minderung verlangen.

(5) Schadensersatz haften wir nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Unternehmern beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang.


§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung als in § 6 geregelt ist ausgeschlossen.

(2) Dies gilt auch für Ersatz nutzloser Aufwendungen.

(3) Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Leistungsstörungen

Gerät der Kunde bei Ratenzahlungen länger als 5 Kalendertage in Verzug, wird die gesamte Restforderung sofort fällig.


§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und zu versichern.

(3) Bei Pfändungen Dritter ist unverzüglich Mitteilung zu machen.

(4) Forderungen aus Weiterveräußerung werden an uns abgetreten.

(5) Verarbeitung oder Vermischung erfolgt zu unseren Gunsten.

(6) Sicherheiten werden auf Verlangen freigegeben, soweit sie 10 % übersteigen.


§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist Westerstede, sofern der Kunde Kaufmann ist.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort ist Westerstede, sofern nichts anderes vereinbart ist.